{"id":81,"date":"2022-12-20T11:33:15","date_gmt":"2022-12-20T11:33:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.h-d-h.de\/?page_id=81"},"modified":"2025-03-02T16:38:59","modified_gmt":"2025-03-02T16:38:59","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.h-d-h.de\/?page_id=81","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Satzung der Heimatgemeinschaft der Hermannst\u00e4dter<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 1: Name und Sitz des Vereins<br>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eHeimatgemeinschaft der Hermannst\u00e4dter\u201c (HdH).\u00a0<br>Er hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde unter der Nr. 1829 am 4.Oktober\u00a0<br>1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 2: Zweck des Vereins<br>Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Heimatkunde und Heimatpflege insbesondere durch die F\u00f6rderung der kulturellen und sozialen Belange der Deutschen aus Hermannstadt, die heute in aller Welt verstreut leben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies soll vor allem erreicht werden durch:<br>a. Sammlung, F\u00f6rderung und Pflege des heimatlichen Kulturgutes sowie einschl\u00e4giger Publikationen.<br>b. F\u00f6rderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts (der Hermannst\u00e4dter in aller Welt) durch Veranstaltungen wie Heimattreffen, Vortr\u00e4ge und Fortbildungsma\u00dfnahmen, die nicht nur die Wahrung alter Traditionen, sondern auch die Eingliederung in die neue Heimat zum Ziele haben.<br>c. Karitative Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Personen, sowie solcher Einrichtungen innerhalb und au\u00dferhalb Hermannstadts, mit besonderer Ber\u00fccksichtigung der Sp\u00e4taussiedler und der in der alten Heimat verbliebenen Deutschen.<br>d. F\u00f6rderung des deutschsprachigen Schulwesens und Kulturlebens in Hermannstadt durch Bereitstellung von Literatur und weiteren Lehr- und Lernmitteln.&nbsp;&nbsp;<br>e. Sammlung von Spenden zur Erf\u00fcllung der Vereinsaufgaben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 3: Mitgliedschaft<br>Mitglieder sind die im Gr\u00fcndungsprotokoll namentlich aufgef\u00fchrten Personen. Der Vorstand beschlie\u00dft auf schriftlichen Antrag \u00fcber die Aufnahme weiterer Mitglieder. Er kann diese Kompetenzen delegieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 4: Ende der Mitgliedschaft<br>Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Ableben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Austritt ist auf schriftlichen Antrag und unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist zum Ende des Quartals m\u00f6glich.Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einem Einspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss kann nur die n\u00e4chste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit stattgeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 5: Rechte der Mitglieder<br>Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu w\u00e4hlen und in ihn gew\u00e4hlt zu werden, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br>Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand innerhalb des von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmens festgesetzt und ist Pflicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 6: Organe<br>Organe des Vereins sind:<br>a. die Mitgliederversammlung<br>b. der Vorstand<br>c. die Kassenpr\u00fcfer<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 7: Mitgliederversammlung<br>Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, unter einer Einberufungsfrist von mindestens drei Monaten in Form einer Einladung in der Vereinszeitung \u201eHermannst\u00e4dter Heimatbote\u201c. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Arbeitsrichtlinien. Sie w\u00e4hlt den Vorstand im Abstand von vier Jahren. Sie ist auch vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen unter Angabe der&nbsp;<br>Tagesordnung einzuberufen, wenn ein F\u00fcnftel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung erfolgt im Vereinsorgan \u201eHermannst\u00e4dter Heimatbote\u201c, kann aber auch durch Anschreiben der einzelnen Mitglieder erfolgen.<br>Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorstand und Schriftf\u00fchrer unterzeichnet und k\u00f6nnen auf Antrag&nbsp;<br>den Mitgliedern zugestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 8: Vorstand<br>Der Vorstand ist das durchf\u00fchrende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftf\u00fchrer und zwei Beisitzern und wird auf vier Jahre gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Er tritt wenigstens einmal j\u00e4hrlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. (bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Stellvertretenden Vorsitzen den). Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss er binnen sechs Wochen einberufen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vereinsvorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung den Vorsitzenden vertreten darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beschl\u00fcsse des Vorstands werden protokolliert, das Protokoll den Vorstandsmitgliedern zugestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 9: Kassenpr\u00fcfer<br>Zu Kassenpr\u00fcfern bestellt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenpr\u00fcfer kontrollieren die satzungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Vereinsmittel und berichten dar\u00fcber der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 10: Gemeinn\u00fctzigkeit<br>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die sie f\u00fcr den Verein im Auftrag des Vorstands t\u00e4tigen, werden ihnen ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 11: Satzungs\u00e4nderung und Aufl\u00f6sung<br>F\u00fcr die \u00c4nderung der Satzung und die Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.&nbsp;<br>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins, entsprechend dem Beschluss der aufl\u00f6senden Mitgliederversammlung, an die Stiftung Siebenb\u00fcrgische Bibliothek Gundelsheim, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 12: Beschlussfassung<br>Beschl\u00fcsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit \u2013 ausgenommen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 4 und 11 \u2013 gefasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 13: Nachr\u00fccken<br>Bei der Neuwahl des Vorstands werden jeweils bis zu sieben Vorstands-Ersatzmitglieder gew\u00e4hlt. Scheidet ein Vorstands-Mitglied w\u00e4hrend der Amtszeit aus, bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder, wer von den Vorstands-Ersatzmitgliedern das Amt des Ausgeschiedenen \u00fcbernimmt. Hierf\u00fcr bedarf es bei den verbliebenen Vorstandsmitgliedern der Einstimmigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Scheidet der Vorsitzende w\u00e4hrend der Amtszeit aus, r\u00fcckt an seine Stelle der 1.Stellvertretende Vorsitzende und an dessen Stelle der 2. Stellvertretende Vorsitzende. In diesem Fall \u00fcbernimmt der Schatzmeister das Amt des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. In solchem Falle \u2013 und ebenso, wenn ein Stellvertretender Vorsitzende der w\u00e4hrend seiner Amtszeit ausscheidet und der Schatzmeister nachr\u00fcckt, ist aus der Reihe der Beisitzer und der Vorstands-Ersatzmitglieder durch das im Absatz 1 angef\u00fchrte Verfahren ein neuer Schatzmeister zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bestimmungen der Abs\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 13 finden keine Anwendung, wenn der Vorstand eine einzuberufende Mitgliederversammlung mit einem Tagesordnungspunkt \u201eNachwahl\u201c beschlie\u00dft. Bez\u00fcglich der Form wird auf \u00a7 7 verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 14: Vorliegende Satzung wurde am 12. August 1988 beschlossen. Neufassungen durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27.August 1993, 18.September 2005, 14. September 2007, 11.September 2009 und 2.September 2011.<br>Die Neufassung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amtsgericht Heilbronn mit sofortiger Wirkung in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Heimatgemeinschaft der Hermannst\u00e4dter \u00a7 1: Name und Sitz des VereinsDer Verein f\u00fchrt den Namen \u201eHeimatgemeinschaft der Hermannst\u00e4dter\u201c (HdH).\u00a0Er hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde unter der Nr. 1829 am 4.Oktober\u00a01988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen. \u00a7 2: Zweck des VereinsDer Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Heimatkunde und Heimatpflege insbesondere durch die F\u00f6rderung der kulturellen und sozialen Belange der Deutschen aus Hermannstadt, die heute in aller Welt verstreut leben. Dies soll vor allem erreicht werden durch:a. Sammlung, F\u00f6rderung und Pflege des heimatlichen Kulturgutes sowie einschl\u00e4giger Publikationen.b. F\u00f6rderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts (der Hermannst\u00e4dter in aller Welt) durch Veranstaltungen wie Heimattreffen, Vortr\u00e4ge und Fortbildungsma\u00dfnahmen, die nicht nur die Wahrung alter Traditionen, sondern auch die Eingliederung in die neue Heimat zum Ziele haben.c. Karitative Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Personen, sowie solcher Einrichtungen innerhalb und au\u00dferhalb Hermannstadts, mit besonderer Ber\u00fccksichtigung der Sp\u00e4taussiedler und der in der alten Heimat verbliebenen Deutschen.d. F\u00f6rderung des deutschsprachigen Schulwesens und Kulturlebens in Hermannstadt durch Bereitstellung von Literatur und weiteren Lehr- und Lernmitteln.&nbsp;&nbsp;e. Sammlung von Spenden zur Erf\u00fcllung der Vereinsaufgaben. \u00a7 3: MitgliedschaftMitglieder sind die im Gr\u00fcndungsprotokoll namentlich aufgef\u00fchrten Personen. Der Vorstand beschlie\u00dft auf schriftlichen Antrag \u00fcber die Aufnahme weiterer Mitglieder. Er kann diese Kompetenzen delegieren. \u00a7 4: Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Ableben. Der Austritt ist auf schriftlichen Antrag und unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist zum Ende des Quartals m\u00f6glich.Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einem Einspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss kann nur die n\u00e4chste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit stattgeben. \u00a7 5: Rechte der MitgliederDie Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu w\u00e4hlen und in ihn gew\u00e4hlt zu werden, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand innerhalb des von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmens festgesetzt und ist Pflicht. \u00a7 6: OrganeOrgane des Vereins sind:a. die Mitgliederversammlungb. der Vorstandc. die Kassenpr\u00fcfer \u00a7 7: MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, unter einer Einberufungsfrist von mindestens drei Monaten in Form einer Einladung in der Vereinszeitung \u201eHermannst\u00e4dter Heimatbote\u201c. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Arbeitsrichtlinien. Sie w\u00e4hlt den Vorstand im Abstand von vier Jahren. Sie ist auch vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen unter Angabe der&nbsp;Tagesordnung einzuberufen, wenn ein F\u00fcnftel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung erfolgt im Vereinsorgan \u201eHermannst\u00e4dter Heimatbote\u201c, kann aber auch durch Anschreiben der einzelnen Mitglieder erfolgen.Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorstand und Schriftf\u00fchrer unterzeichnet und k\u00f6nnen auf Antrag&nbsp;den Mitgliedern zugestellt werden. \u00a7 8: VorstandDer Vorstand ist das durchf\u00fchrende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftf\u00fchrer und zwei Beisitzern und wird auf vier Jahre gew\u00e4hlt. Er tritt wenigstens einmal j\u00e4hrlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. (bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Stellvertretenden Vorsitzen den). Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss er binnen sechs Wochen einberufen werden. Vereinsvorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung den Vorsitzenden vertreten darf. Die Beschl\u00fcsse des Vorstands werden protokolliert, das Protokoll den Vorstandsmitgliedern zugestellt. \u00a7 9: Kassenpr\u00fcferZu Kassenpr\u00fcfern bestellt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenpr\u00fcfer kontrollieren die satzungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Vereinsmittel und berichten dar\u00fcber der Mitgliederversammlung. \u00a7 10: Gemeinn\u00fctzigkeitDer Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die sie f\u00fcr den Verein im Auftrag des Vorstands t\u00e4tigen, werden ihnen ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. \u00a7 11: Satzungs\u00e4nderung und Aufl\u00f6sungF\u00fcr die \u00c4nderung der Satzung und die Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.&nbsp;Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins, entsprechend dem Beschluss der aufl\u00f6senden Mitgliederversammlung, an die Stiftung Siebenb\u00fcrgische Bibliothek Gundelsheim, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.&nbsp; \u00a7 12: BeschlussfassungBeschl\u00fcsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit \u2013 ausgenommen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 4 und 11 \u2013 gefasst. \u00a7 13: Nachr\u00fcckenBei der Neuwahl des Vorstands werden jeweils bis zu sieben Vorstands-Ersatzmitglieder gew\u00e4hlt. Scheidet ein Vorstands-Mitglied w\u00e4hrend der Amtszeit aus, bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder, wer von den Vorstands-Ersatzmitgliedern das Amt des Ausgeschiedenen \u00fcbernimmt. Hierf\u00fcr bedarf es bei den verbliebenen Vorstandsmitgliedern der Einstimmigkeit. Scheidet der Vorsitzende w\u00e4hrend der Amtszeit aus, r\u00fcckt an seine Stelle der 1.Stellvertretende Vorsitzende und an dessen Stelle der 2. Stellvertretende Vorsitzende. In diesem Fall \u00fcbernimmt der Schatzmeister das Amt des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. In solchem Falle \u2013 und ebenso, wenn ein Stellvertretender Vorsitzende der w\u00e4hrend seiner Amtszeit ausscheidet und der Schatzmeister nachr\u00fcckt, ist aus der Reihe der Beisitzer und der Vorstands-Ersatzmitglieder durch das im Absatz 1 angef\u00fchrte Verfahren ein neuer Schatzmeister zu bestimmen. Die Bestimmungen der Abs\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 13 finden keine Anwendung, wenn der Vorstand eine einzuberufende Mitgliederversammlung mit einem Tagesordnungspunkt \u201eNachwahl\u201c beschlie\u00dft. Bez\u00fcglich der Form wird auf \u00a7 7 verwiesen. \u00a7 14: Vorliegende Satzung wurde am 12. August 1988 beschlossen. Neufassungen durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27.August 1993, 18.September 2005, 14. 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