Satzung

Satzung der Heimatgemeinschaft der Deutschen aus Hermannstadt


§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Heimatgemeinschaft der Deutschen aus Hermannstadt“ (HDH).
Er hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde unter der Nr. 1829 am 4.Oktober
1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege insbesondere durch die Förderung der kulturellen und sozialen Belange der Deutschen aus Hermannstadt, die heute in aller Welt verstreut leben.

Dies soll vor allem erreicht werden durch:
a. Sammlung, Förderung und Pflege des heimatlichen Kulturgutes sowie einschlägiger Publikationen.
b. Förderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts (der Hermannstädter in aller Welt) durch Veranstaltungen wie Heimattreffen, Vorträge und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht nur die Wahrung alter Traditionen, sondern auch die Eingliederung in die neue Heimat zum Ziele haben.
c. Karitative Unterstützung bedürftiger Personen, sowie solcher Einrichtungen innerhalb und außerhalb Hermannstadts, mit besonderer Berücksichtigung der Spätaussiedler und der in der alten Heimat verbliebenen Deutschen.
d. Förderung des deutschsprachigen Schulwesens und Kulturlebens in Hermannstadt durch Bereitstellung von Literatur und weiteren Lehr- und Lernmitteln.
e. Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.


§ 3: Mitgliedschaft
Mitglieder sind die im Gründungsprotokoll namentlich aufgeführten Personen. Der Vorstand beschließt auf schriftlichen Antrag über die Aufnahme weiterer Mitglieder. Er kann diese Kompetenzen delegieren.

§ 4: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Ableben.

Der Austritt ist auf schriftlichen Antrag und unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist zum Ende des Quartals möglich.Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einem Einspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss kann nur die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit stattgeben.

§ 5: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und in ihn gewählt zu werden, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand innerhalb des von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmens festgesetzt und ist Pflicht.

§ 6: Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenprüfer

§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen, unter einer Einberufungsfrist von mindestens drei Monaten in Form einer Einladung in der Vereinszeitung „Hermannstädter Heimatbote“. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Arbeitsrichtlinien. Sie wählt den Vorstand im Abstand von vier Jahren. Sie ist auch vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung erfolgt im Vereinsorgan „Hermannstädter Heimatbote“, kann aber auch durch Anschreiben der einzelnen Mitglieder erfolgen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorstand und Schriftführer unterzeichnet und können auf Antrag
den Mitgliedern zugestellt werden.

§ 8: Vorstand
Der Vorstand ist das durchführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern und wird auf vier Jahre gewählt.

Er tritt wenigstens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. (bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Stellvertretenden Vorsitzen den). Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss er binnen sechs Wochen einberufen werden.

Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung den Vorsitzenden vertreten darf.

Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert, das Protokoll den Vorstandsmitgliedern zugestellt.

§ 9: Kassenprüfer
Zu Kassenprüfern bestellt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer kontrollieren die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

§ 10: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die sie für den Verein im Auftrag des Vorstands tätigen, werden ihnen ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11: Satzungsänderung und Auflösung
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, entsprechend dem Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung, an die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek Gundelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12: Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit – ausgenommen Bestimmungen der §§ 4 und 11 – gefasst.

§ 13: Nachrücken
Bei der Neuwahl des Vorstands werden jeweils bis zu sieben Vorstands-Ersatzmitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstands-Mitglied während der Amtszeit aus, bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder, wer von den Vorstands-Ersatzmitgliedern das Amt des Ausgeschiedenen übernimmt. Hierfür bedarf es bei den verbliebenen Vorstandsmitgliedern der Einstimmigkeit.

Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, rückt an seine Stelle der 1.Stellvertretende Vorsitzende und an dessen Stelle der 2. Stellvertretende Vorsitzende. In diesem Fall übernimmt der Schatzmeister das Amt des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. In solchem Falle – und ebenso, wenn ein Stellvertretender Vorsitzende der während seiner Amtszeit ausscheidet und der Schatzmeister nachrückt, ist aus der Reihe der Beisitzer und der Vorstands-Ersatzmitglieder durch das im Absatz 1 angeführte Verfahren ein neuer Schatzmeister zu bestimmen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 13 finden keine Anwendung, wenn der Vorstand eine einzuberufende Mitgliederversammlung mit einem Tagesordnungspunkt „Nachwahl“ beschließt. Bezüglich der Form wird auf § 7 verwiesen.

§ 14: Vorliegende Satzung wurde am 12. August 1988 beschlossen. Neufassungen durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27.August 1993, 18.September 2005, 14. September 2007, 11.September 2009 und 2.September 2011.
Die Neufassung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amtsgericht Heilbronn mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Page was made with Mobirise